Rn 4

Früher erster Termin ist vollwertiger Verhandlungstermin (BGHZ 86, 31). Deshalb kann bei Versäumnis der gesetzten Frist das Vorbringen gem § 296 als verspätet zurückgewiesen werden (iE Geisler AnwBl 06, 524); aber nicht, wenn nach der Sach- und Rechtslage eine Streitbeendigung in diesem Termin von vornherein ausscheidet (BGH NJW-RR 05, 1296), Frist formunwirksam (BGHZ 76, 236) oder zu kurz (BGHZ 124, 71) ist, bloßer Durchruftermin (BVerfG NJW 85, 1149; BGHZ 98, 368) oder zu wenig Zeit für Verhandlung (BGH NJW-RR 05, 1296) eingeplant war. Da der frühe erste Termin zur mündlichen Verhandlung der frühestmögliche Zeitpunkt für Parteivortrag ist, kann Vorbringen in diesem Termin niemals als verspätet zurückgewiesen werden (BGH 3.5.18 III ZR 429/16 juris; BGH NJW-RR 05, 1007 [BGH 04.05.2005 - XII ZR 23/03]; BGH NJW 92, 1965 [BGH 01.04.1992 - VIII ZR 86/91]). Nicht rechtzeitiges Vorbringen (§ 282 I) kann nur beanstandet werden, wenn innerhalb einer Instanz mehrere Verhandlungstermine stattfinden (BGH NJW 12, 3787 [BGH 17.07.2012 - VIII ZR 273/11]). Bei versäumter Klagerwiderungsfrist kann, da keine Notfrist, keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag kann auch nicht als Verteidigungsmittel iSv § 296 I angesehen werden (Kobl JurBüro 11, 42).

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