Rn 3

Die Erwiderungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen (§ 277 III). Die gesetzte Frist verliert ihre Wirkung nicht durch nachfolgende Verweisung an die KfH (Frankf OLGR 93, 55).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge