Rn 8

Muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich aus sonstigen Umständen ergeben, wenn sicher feststeht, dass der Bekl mit der Rücknahme einverstanden ist (Kobl 11.7.02 5 U 291/01 juris), zB Einlassung auf den Sachantrag (BAG NZA 07, 278) oder Stellung eines Kostenantrags (Celle ZIP 11, 2127). Abs 2 S 4 fingiert die Einwilligung, wenn der Bekl nach Belehrung nicht binnen einer Notfrist zwei Wochen widerspricht. Aus prozessökonomischen Gründen kann Einwilligung bereits vor der Klagerücknahme erfolgen (str). Zur Rücknahme eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es auch nach mündlicher Verhandlung nicht der Zustimmung des Gegners (Zweibr 4.9.20 –2 U 24/20 juris).

 

Rn 9

Verweigerung der Einwilligung ist auch konkludent möglich. Da die Einwilligung nicht in dem Termin erfolgen muss, in welchem die Klagerücknahme erklärt wurde (Dresd MDR 97, 498 [OLG Koblenz 19.02.1997 - 13 WF 125/97]), gilt es nicht als Verweigerung, wenn der Bekl sich nicht sofort äußert.

 

Rn 10

Der Widerspruch des Bekl als Berufungskl gegen die tw Klagerücknahme ist rechtsmissbräuchlich, wenn er damit die mündliche Verhandlung über die Berufung insgesamt erzwingen will (Rostock OLGR 04, 85).

 

Rn 11

Ist Rücknahme der Klage wegen fehlender Einwilligung unwirksam, wird der Prozess fortgeführt (BGH NJW 98, 3784) ohne dass die Sachanträge zu wiederholen sind (BGHZ 141, 184).

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