Rn 1

Es werden die Auswirkungen der Rechtsnachfolge auf den Prozess geregelt. Der Ablauf eines Prozesses soll aus Gründen der Prozessökonomie nicht durch willentliche Verfügungen einer Partei über die streitbefangene Sache oder den streitbefangenen Anspruch beeinträchtigt werden. Der Rechtsvorgänger wird deshalb am Prozess festgehalten und der Gegner vor einer willkürlichen Verlagerung der Sachlegitimation geschützt (BGH GRUR 12, 149 [BGH 29.09.2011 - X ZR 109/08]). Ohne § 265 müsste die ursprüngliche Klage abgewiesen werden. Die subjektive Rechtskraft (§ 325) und Vollstreckbarkeit (§§ 727, 731) erstrecken sich auf den Rechtsnachfolger.

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