Rn 12
Kl kann die Hauptsache für erledigt erklären (§ 91a), die Klage zurücknehmen und eine neue Klage gegen den Rechtsnachfolger erheben oder nach § 264 Nr 3 die Klage auf Ersatz des Interesses (Schadensersatz oder Surrogatherausgabe) ändern (Brandbg NJW-RR 96, 724). Er kann die Klage auch unverändert lassen und sodann mit Vollstreckungsklausel gg den Rechtsnachfolger gem § 727 oder § 731 vorgehen.
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