Rn 38

Wird die Klage geändert, so kann dies zu einer Erhöhung des Gebührenstreitwertes führen, da für die Berechnung des Gebührenstreitwertes – im Gegensatz zur Berechnung des Zuständigkeitsstreitwertes – die Werte sämtlicher im Laufe des Verfahrens anhängig gewordener Gegenstände nach § 39 I GKG zusammengerechnet werden (Kobl AGS 07, 151; Hamm OLGR 07, 324; KG AGS 08, 188; Celle OLGR 08, 630; aA Dresd OLGR 07, 470; Ddorf JurBüro 10, 648). Daher erhöht sich idR durch eine Klageänderung schon alleine deshalb die für das Verfahren im Allgemeinen zu zahlende 3,0 Gebühr (Nr 1210 KV). Der sich nach dem höheren Streitwert ergebende Betrag ist vorauszahlungspflichtig (§ 12 I 1 GKG), was in der Praxis aber häufig übersehen wird. Da ungeachtet der Klageänderung nur eine Gerichtsgebühr erhoben wird (sei es zu einem Satz von 1,0 oder 3,0), ist auch nur ein einheitlicher Gesamtstreitwert festzusetzen. Gestaffelte Wertfestsetzungen nach Zeitabschnitten sind unzulässig Es ist vielmehr ein einheitlicher Streitwert für das gesamte Verfahren festzusetzen (Bremen JurBüro 22, 141; München AGS 17, 336 = MDR 17, 243 = NJW-RR 17, 700; LG Mainz AGS 18, 571 m Anm N. Schneider = NJW-Spezial 2018, 701; LG Stendal NJW-RR 19, 703 = AGS 19, 228 = JurBüro 19, 368).

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