Rn 29

In diesem Fall hat der ausscheidende Kl seine eigenen außergerichtlichen Kosten und von den bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Bekl die der Beteiligung des Kl entspr Quote (idR die Hälfte) zu tragen (Hamm VersR 92, 736; anders Stuttg NJW 73, 1756 § 269 III). Da es sich nur um einen Rechtszug handelt, fallen die Prozesskosten (aus dem einfachen Streitwert) nur einmal an. Für den neuen Kl besteht das Risiko, dass der Bekl den geänderten Klageanspruch sofort anerkennt oder erfüllt, so dass ihm nach §§ 91a, 93 die Kosten auferlegt werden können (KG MDR 08, 164; Köln OLGR 07, 608).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge