Rn 6

Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht statt der Geltendmachung aus eigenem Recht (BGH 21.1.10 IX ZB 281/08; Ddorf Schaden-Praxis 13, 343); Übergang von Wechselklage zur Klage aus dem Grundverhältnis (BGH NJW-RR 87, 58 [BGH 26.05.1986 - II ZR 237/85]); Auswechslung des Gegenstandes und des Bestimmungsorts der Fracht (Ddorf NJW-RR 93, 1149); Umstellung von Abschlagsforderung auf Schlussforderung (BGH NJW 99, 713 [BGH 05.11.1998 - VII ZR 191/97]); Auswechseln der Gebührentatbestände bei Honorarabrechnung (BGH NJW-RR 00, 1521); Abwandlung der Verletzungsform bei Unterlassungsklage (BGHZ 168, 179); Wechsel zwischen Gewährleistungsansprüchen (BGH NJW 90, 2682); Übergang anfechtungsrechtlichen Anspruchs auf Bereicherung (BGH NJW 08, 3570 [BGH 16.09.2008 - IX ZR 172/07]); Schadensersatz aus Vertragsanspruch und nachträglich unter Berufung auf eine Fehlberatung vertraglicher Schadensersatz (BGH NJW 13, 540 [BGH 25.10.2012 - IX ZR 207/11]).

 

Rn 7

Neuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität ändert den Klagegrund solange nicht, als innerhalb des identischen Schadens die verschiedenen Berechnungsgrundlagen unselbstständige Faktoren eines einheitlichen Schadens und Ersatzanspruchs darstellen (BGH NJW-RR 06, 253).

 

Rn 8

Außerhalb des § 264 kann der Berufungsbekl neue oder geänderte Anträge nur iRe Anschlussberufung nur bis zum Ablauf der Berufungserwiderungsfrist (§ 524 Abs 2 S 2) geltend machen (München 15.7.11 10 U 4408/09 juris). Umstellung des in erster Instanz gestellten Freistellungsantrags im Berufungsrechtszug in einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Bekl ist zulässig (Ddorf MDR 12, 1435 [OLG Dresden 20.09.2012 - 4 U 381/12]).

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