Rn 7

Kl will nur einen von verschiedenen Anträgen durchsetzen, wobei er die Auswahl dem Gericht oder dem Schuldner überlässt, zB Wahlschuld (§ 262 BGB) oder Verschuldenshaftung für Vertiefungsschäden und verschuldensunabhängigem nachbarschaftlichem Ausgleichsanspruch (BGH MDR 97, 1021 [BGH 04.07.1997 - V ZR 48/96]). Ansonsten sind Alternativanträge (›Oder‹-Klage zB Wandelung oder Minderung) unzulässig (BGH NJW-RR 90, 122).

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