Rn 12

Mit Ausn der Sonderfälle von § 265 FamFG ist die Verbindung einer Nichtfamiliensache mit einer Familiensache unzulässig (zB Ehesache gem § 126 II FamFG; Abstammungssache gem § 179 II FamFG), auch nicht im Verhältnis von Hauptanspruch und Hilfsanspruch (BGH NJW 81, 2417 [BGH 08.07.1981 - IVb ARZ 532/81]).

Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts für mehrere Streitgegenstände, die zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören, ist im Gesetz nicht vorgesehen. § 260 ist zwar zu entnehmen, dass eine objektive Klagehäufung für sich gesehen nicht die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über einen Anspruch begründen kann, für den es nach den allg Vorschriften nicht zuständig ist. Zu den allg Zuständigkeitsvorschriften gehört aber auch § 36. Deshalb ist es auch im Anwendungsbereich von § 260 nicht ausgeschlossen, eine Zuständigkeit im Wege der Gerichtsstandsbestimmung zu begründen (BGH WuW 19, 477).

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