Rn 2

Das Tatbestandsmerkmal ›persönliche Klage‹ korrespondiert zwar nicht mit der Terminologie des BGB. Der Wortsinn des Merkmals und der gesetzessystematische Vergleich mit § 24 legen aber nahe, dass damit ausschließlich Klagen zur Verfolgung schuldrechtlicher Ansprüche gemeint sind. Gleichwohl billigt die Rspr eine extensiv-teleologische Auslegung des Merkmals dahingehend, dass außer Klagen zur Verfolgung schuldrechtlicher Ansprüche auch solche dinglichen Klagen von § 26 erfasst sind, die nicht unter § 24 subsumierbar sind (Stuttg NZM 99, 173, 174).

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