Rn 2

Kalendermäßige Fälligkeit nach Ablauf der Zahlungsfrist oder nach Stundung. Nicht Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen, weil Fälligkeit sich nach dem Grad der Abnutzung der Wohnung richtet (LG Hannover NZM 02, 120 [LG Hannover 28.02.2001 - 12 S 1107/00]). Kalendermäßig bestimmt, wenn die Leistung im Laufe eines bestimmten Jahres oder in gleich bleibenden Raten innerhalb mehrerer Jahre zu erfolgen hat (Kobl KTS 01, 637 [OLG Celle 23.07.2001 - 2 W 41/01]).

 

Rn 3

Lässt sich die Höhe einer Rente noch nicht bestimmen, fehlt es bereits an einer Geldforderung iSd § 257 und somit der Fälligkeit, so dass sowohl ein Leistungsantrag auf künftige Ausgleichsrente als auch ein dahingehender Feststellungsantrag nach § 256 analog ausscheiden (Bremen NJW 13, 947 [OLG Bremen 09.01.2013 - 4 UF 126/12]).

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