Rn 24

Als Rechtsmittel gegen jedes einzelne der erlassenen Teilurteile kommt die Berufung in Betracht. Ihre Zulässigkeit hängt ganz allg von der Beschwer oder der Zulassung ab (§ 511).

 

Rn 25

Das Berufungsgericht kann, auch wenn nur ein Teilurt über die Auskunftsklage erlassen und angefochten wurde, die Klage insgesamt abweisen, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass deren Unbegründetheit feststeht (BGH NJW-RR 87, 1029). Ist umgekehrt in der 1. Instanz bereits die gesamte Klage als unbegründet abgewiesen worden und hält das Berufungsgericht die Entscheidung über die letzte Stufe für fehlerhaft, kann es das Urt insoweit aufheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverweisen (BGHZ 30, 213). Eine Zurückverweisung im gebührenrechtlichen Sinn, die einen neuen Rechtszug begründet, liegt nicht vor, wenn das Rechtsmittelgericht das eine Stufenklage insgesamt abweisende Urt der untergeordneten Instanz aufhebt, selbst zur Auskunftserteilung verurteilt und die Sache dann zur weitergehenden Entscheidung über die Stufenklage an das untergeordnete Gericht zurückverweist (München NJW-RR 11, 717 [OLG München 03.02.2011 - 11 W 160/11]).

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