Rn 9

Wo die Stufenklage (Leistungsklage) möglich ist, fehlt grds das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage (BGH NJW 96, 2097). Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieser Grundsatz jedoch Einschränkungen. Das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage entfällt idR nicht bereits dadurch, dass der Kl im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann, weil die Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage meist durch prozessökonomische Erwägungen geboten ist (BGH MDR 03, 1304). Für den Auskunftsantrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kl damit in erster Linie die Umkehr der Beweislast nach § 1375 II 1 BGB erreichen will (BGH NJW 12, 3722 [BGH 17.10.2012 - XII ZR 101/10]). Dem Auskunftsverlangen kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden, wenn nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Kl keine Forderung zusteht (BGH NJW 72, 433). In diesem Falle wäre die Auskunftsklage sinnlos, weil der Kl keinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann, weshalb es am entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Stufenklage ist unzulässig, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kl sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (Ddorf TranspR 15, 75). Sie kann jedoch in eine Klagehäufung gem § 260 umgedeutet werden (BGHZ 189, 79). Ob der Anspruch auf Auskunft besteht, ist eine Frage der Begründetheit (BGH NJW 2002, 2952; 2000, 1645).

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