Rn 15

Bei Unbegründetheit des Auskunftsverlangens ist zu unterscheiden:

a) Fehlen eines Leistungsanspruchs.

 

Rn 16

Ist die Auskunftslage schon bei Fehlen eines Leistungsanspruchs unbegründet, wird – selbst wenn die Parteien bis dahin nur auf der ersten Stufe verhandelt haben und der Kl nur einen Antrag zur ersten Stufe gestellt hat – die gesamte Stufenklage als unbegründet abgewiesen. Denn das Schicksal auch des Leistungsbegehrens steht bereits fest. Gleiches gilt bei Säumnis des Kl für das VU nach § 330.

b) Andere Gründe.

 

Rn 17

Ist der Auskunftsanspruch aus anderen Gründen nicht gegeben, etwa deshalb, weil das Gericht ihn aufgrund von Erklärungen des Bekl für erfüllt hält, darf der Leistungsanspruch nicht mit abgewiesen werden. Es ergeht vielmehr hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ein abweisendes Teilurt. Der Kl hat nunmehr Gelegenheit, seinem Leistungsantrag bis zur nächsten mündlichen Verhandlung die gebotene inhaltliche Bestimmtheit zu geben; andernfalls wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge