Rn 10

Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Auskunft oder Rechnungslegung den Kl in die Lage versetzen, den Umfang seiner Leistungsansprüche selbst zu ermitteln. Daher muss sie inhaltlich bestimmt und nachvollziehbar sein (BGH NJW-RR 87, 876 [BGH 12.02.1987 - I ZR 70/85]). Enthält sie Lücken, die der Auskunftspflichtige seiner Einlassung nach in tatsächlicher Hinsicht noch ausfüllen kann oder stellt der Leistungspflichtige nach erteilter Auskunft klar, dass seine Angaben falsch waren (BGH NJW 1986, 423), ergeht ein Urt auf Auskunftserteilung, das nach § 888 vollstreckt wird (Stuttg Justiz 94, 241). Die Stufenklage ist unzulässig, wenn die Auskunft nicht lediglich der Bezifferung des Leistungsanspruchs dienen soll, sondern lediglich der Beschaffung von Informationen zu seiner Durchsetzung oder zur Abwehr einer Aufrechnung (BGH NJW 00, 1645). Unerheblich ist jedoch, dass die in der ersten Stufe begehrte Auskunft auch Bedeutung für den Anspruchsgrund hat, wenn die Informationen zugleich für die Anspruchshöhe relevant sind (Hamm OLGR 08, 342).

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