Leitsatz (amtlich)

›Der Auskunftspflichtige kann nicht Erfüllung geltend machen, wenn er die von ihm erteilte Auskunft als unrichtig widerrufen hat.‹

 

Verfahrensgang

LG Augsburg

OLG München

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes in M. auf dem sich eine Lagerhalle mit Anschlußgleis und LKW-Verladerampe befindet. Er hatte bei der Beklagen zu 2), einer Stadtsparkasse, deren Vorstand der Beklagte zu 1) angehört, bis Anfang des Jahres 1980 Schulden in Höhe von über 7 Mio. DM. Neben anderen Sicherheiten für diese Schulden trat er mit Erklärung vom 29. Juli 1976 seine künftigen Mietansprüche aus diesem Grundstück an die Beklagte zu 2) ab. Mit Vertrag vom 13.15. Juni 1977 vermietete der Kläger dieses Grundstück bis 15. September 1980 an die Firma Anker Umschlags- und Speditionsgesellschaft mbH in Minden; es wurde vereinbart, daß sich das Vertragsverhältnis jeweils um ein Jahr verlängern solle, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt werden. Am 1. Juli 1977 wurde das Mietverhältnis durch eine Nachtragsvereinbarung auf weitere Räume erstreckt.

Gegen Ende des Jahres 1977 trat die Beklagte zu 2) mit der Firma A. in Verbindung; im Verlauf dieser Verhandlungen wurde die vom Kläger vorgenommene Abtretung der Mieterin offengelegt. Die Beklagte zu 2) war, um eine Sicherheit für die hohen Schuldverpflichtungen des Klägers in der Hand zu haben, an einer Fortdauer des Mietverhältnisses interessiert. Aus diesem Grunde bemühte sie sich, eine Verlängerung des Mietverhältnisses herbeizuführen. Ihre Bemühungen wurden jedoch dadurch erschwert, daß die Mieterin Bedingungen stellte, auf die sich der Kläger nicht einlassen wollte. Die Beklagte zu 2) wollte ihn zu einem Nachgeben gegenüber den Wünschen der Firma A. veranlassen; sie drohte ihm insbesondere mehrfach die Zwangsversteigerung seines Grundstücks an. Am 14. Juni 1978 hielt sich der Kläger zusammen mit Bediensteten der Beklagten zu 2) in M. auf. Die letzteren verhandelten getrennt mit dem Kläger und Vertretern der Mieterin; zu einer Einigung kam es dabei nicht.

Am 5. Juli 1978 wurde der Kläger in die Geschäftsräume der Beklagten zu 2) bestellt. Ihm wurde der Entwurf eines Mietvertrages mit der Firma A. vorgelegt. Er lehnte die Annahme des Vorschlags ab, unterzeichnete jedoch mit dem Datum vom 5. Juli 1978 ein anderes, ihm von der Beklagten zu 2) vorgelegtes (oder zugesandtes) Schriftstück, das folgenden Wortlaut hatte:

"Ich beauftrage und bevollmächtige hierdurch für mich und meinen Rechtsnachfolger Herrn K.... (= Bekl. zu 1), Vorstandsmitglied der Stadtsparkasse A., mich in allen Angelegenheiten bezüglich des Grundstücks, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts D. von M., Band 28, Blatt 1293, Fl. Nr. 119/5, lfd. Nr. 9 des Bestandsverzeichnisse, Betriebsgelände zu 40.383 qm, bei Gericht und anderen Behörden, ferner allen Privatpersonen und juristischen Personen gegenüber zu vertreten. Seine Vertretungsmacht soll sich ohne jede Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte bezüglich des o.a. Objekts erstrecken, die von mir oder mir gegenüber vorgenommen werden können und bei denen das Gesetz eine Stellvertretung gestattet. Mein Bevollmächtigter ist befugt, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Er ist ferner berechtigt, seine Vollmacht ganz oder teilweise auf andere Personen zu übertragen."

Am 17. Juli 1978 unterzeichnete der Kläger einen Mietvertragsentwurf, der jedoch von der Firma A. nicht angenommen wurde. Daraufhin wurde er erneut in die Geschäftsräume der Beklagten bestellt. Dort wurde ihm am 27. November 1978 von den Sparkassenbediensteten H. und Y. ein neuer Mietvertragsentwurf vorgelegt, dessen Bedingungen für ihn ungünstiger waren als die des am 17. Juli 1978 unterzeichneten. Er weigerte sich zunächst, diesen Vorschlag anzunehmen. Nachdem ihm erneut die Zwangsversteigerung angedroht worden war, unterschrieb er jedoch das Schriftstück, das eine Mietdauer vom 16. September 1980 bis zum 15. September 1986 vorsah. Der Beklagte zu 1), der an den vorausgegangenen Besprechungen teilgenommen hatte, war bei der Verhandlung vom 27. November 1978 nicht zugegen. Das vom Kläger unterzeichnete Schriftstück behielten die Sparkassenangestellten zurück, um es an die Firma A. weiterzuleiten.

Am 28. November 1978 kurz nach 8.00 Uhr rief der Kläger bei der Beklagten zu 2) an und teilte mündlich mit, er sei nicht bereit, den Vertrag abzuschließen; der Vertrag dürfe nicht weitergeleitet werden. Gleiches ließ er auch mit Schreiben seines Rechtsanwalts Dr. E. vom 28. November 1978 den Beklagten mitteilen.

Der Kläger verlangt von beiden Beklagten Auskunft darüber, wann der ihm am 27. November 1978 von der Stadtsparkasse A. vorgelegte und von ihm unterzeichnete Mietvertragsentwurf betreffend das Grundstück in M. an die Firma A. Umschlags- und Speditionsgesellschaft mbH in [ ] weitergeleitet wurde, ferner ob und wann die Firma A. Umschlags- und Speditionsgesellschaft vom Widerruf des Klägers bezüglich seiner Vertragsunterzeichnung in Kenntnis gesetzt wurde, sowie Auskunft über den gesamten Ablauf der Geschäftsführung zu erteilen, insbesondere über alle Gespräche, Verhandlungen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung vor und nach Vertragsunterzeichnung durch den Kläger und die Firma A. Umschlags- und Speditionsgesellschaft mbH zwischen dieser und den Beklagten oder von ihnen beauftragten Dritten geführt wurden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers den Beklagten zu 1) antragsgemäß verurteilt; soweit mit der Berufung eine Verurteilung der Beklagten zu 2) begehrt wurde, hat es die Berufung zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Beklagte zu 1) Revision eingelegt. Der Kläger erstrebt mit seinem Rechtsmittel eine Verurteilung (auch) der Beklagten zu 2), der Beklagte zu 1) die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.

 

Entscheidungsgründe

I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die Beklagte zu 2) aus ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Legitimation zu Verhandlungen mit der Firma A. herleiten. Als Grundlage der Verhandlungen, die die Zeugen K. und H. über die Verlängerung des Mietvertrages geführte haben, komme daher nur die vom Kläger am 5. Juli 1978 ausgestellte Vollmacht in Frage. Diese laute auf den Beklagten zu 1); Anhaltspunkte dafür, daß der rechtsgeschäftliche Wille des Vollmachtgebers in der Urkunde nicht korrekt zum Ausdruck gekommen sei und daß in Wirklichkeit eine Bevollmächtigung der Beklagten zu 2) gewollt war, hat das Berufungsgericht nicht finden können. Daß die Verhandlungen mit der Firma A. nicht vom Beklagten zu 1), sondern von den Zeugen K. und H. geführt wurden, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen; diese seien als Unterbevollmächtigte des Beklagten anzusehen. Da der Beklagte der (Haupt-) Bevollmächtigte sei, richte sich auch der Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung (§§ 662, 666 BGB) gegen ihn.

II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

1.a) Das Berufungsgericht sieht in der Urkunde vom 5. Juli 1978 nicht nur eine Vollmacht, sondern auch einen Auftrag an den Beklagten zu 1) (richtig: einen an diesen gerichteten Antrag auf Abschluß eines Auftragsvertrages). Für diese Auslegung scheinen die formelhaften Anfangsworte "Ich beauftrage und bevollmächtige ..." zu sprechen. Indes fehlt in der Urkunde ein wesentlicher Bestandteil eines jeden Auftrags, nämlich eine Bezeichnung der Aufgaben, die der Beklagte zu 1) für den Kläger erledigen sollte. Daß etwa der Beklagte zu 1) verpflichtet werden sollte, für den Kläger alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen, zu denen er durch die Urkunde bevollmächtigt wurde, erscheint ausgeschlossen und wird auch von keiner Seite angenommen; denn die Vollmacht ist so allgemein gehalten, daß sie praktisch alle Rechtshandlungen umfaßt, die im Rahmen einer Grundstücksverwaltung anfallen. Der Kläger konnte aber vom Beklagten zu 1) vernünftigerweise nicht erwarten, daß er für ihn - unentgeltlich - die Verwaltung seines Grundbesitzes in M. übernehme, und er wünschte dies nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien auch nicht.

b) Aus der Vollmachtserteilung folgt nicht notwendigerweise, daß der Kläger dem Beklagten zu 1) auch einen Auftrag erteilt haben müßte. Die Vollmachtserteilung ist ein abstraktes Rechtsgeschäft. Ihr liegt zwar in der Regel ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem zugrunde, und bei diesem Schuldverhältnis wird es sich in vielen Fällen um einen Auftrag oder um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handeln. Das ist jedoch keineswegs selbstverständlich. Daß der Bevollmächtigte die Interessen des Vollmachtgebers wahrnehmen soll, gehört nicht zum Wesen der Vollmacht; dies entscheidet sich vielmehr nach dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. In der Rechtspraxis sind die Fälle nicht selten, in denen eine Vollmacht erteilt wird, damit der Bevollmächtigte seine eigenen Interessen verwirklichen kann. Das ist z.B. dann der Fall, wenn er ermächtigt wird einen Anspruch gegen den Vollmachtgeber durch Selbstkontrahieren zu befriedigen.

c) Das Berufungsgericht hätte demnach unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem auch der Interessenlage prüfen müssen, ob sich aus dem Verhalten der Parteien ein Wille zum Abschluß eines Auftrags im Sinne von & 662 BGB ergab. Dabei hätte insbesondere berücksichtigt werden müssen: Der Kläger hatte keinen vernünftigen Grund, den Beklagten zu 1) mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der Firma A. zu beauftragen. Wenn er der Ansicht gewesen wäre, daß die Verlängerung des Mietvertrages seinen Interessen entsprach, hätte er den Vertrag persönlich abschließen können. Er besaß hierfür erforderliche Geschäftsgewandtheit; auch die technische Abwicklung des Vertragsschlusses hätte ihm keine größeren Schwierigkeiten bereitet als dem Beklagten zu 1) oder den Sparkassenangestellten. Wenn es dennoch vor November 1978 nicht zu einem Vertragsschluß kam, so lag dies an den unterschiedlichen Vorstellungen der Mietvertragsparteien: Der Kläger war nicht gewillt, sich auf die von der Mieterin gestellten Bedingungen einzulassen; er war der Ansicht, daß sie für ihn unzumutbar waren. Dagegen legte die Beklagte zu 2) aus Gründen der Kreditsicherung Wert darauf, daß auf jeden Fall eine Verlängerung des Mietverhältnisses zustande kam, notfalls auch zu Bedingungen, die der Kläger für nicht akzeptabel hielt. Die Interessen des Klägers und der Beklagten zu 2) waren also im damaligen Zeitpunkt - für beide Parteien ersichtlich - gegenläufig. Wenn die Beklagte zu 2) unter diesen Umständen vom Kläger die Unterzeichnung einer Vollmacht verlangte, durch die dieser den Beklagten zu 1) (auch) zum Abschluß des von der Beklagten zu 2) gewünschten, aber den Wünschen des Klägers zuwiderlaufenden Vertrags ermächtigte, so wollte sie damit ihren Standpunkt gegenüber dem des Klägers durchsetzen. Es wäre verfehlt, hierin den Abschluß eines Vertrages zu sehen, durch den sich der Beklagte zu 1) verpflichtete, bei den Verhandlungen mit der Firma A. die Interessen des Klägers entsprechend dessen Wünschen, den von ihm erteilten Weisungen und im übrigen entsprechend seinem mutmaßlichen Willen wahrzunehmen. Der Kläger konnte nichts anderes erwarten, als daß der Beklagte zu 1) von der Vollmacht den Gebrauch machen würde, der den Interessen der Beklagten zu 2) entsprach.

d) Selbst wenn man in der Unterzeichnung der Vollmacht einen konkludenten Auftrag zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Klägers sehen könnte, würde jede überzeugende Begründung dafür fehlen, weshalb die Tätigkeit, die die Zeugen K. und H. am 27. November 1978 ausgeübt haben, in den Rahmen dieses Auftrags fallen sollte. Von der Vollmacht hat der Beklagte zu 1) niemals Gebrauch gemacht; er hat keine Willenserklärungen im Namen des Klägers abgegeben, auch den Sparkassenbediensteten K. und H. keine Untervollmacht erteilt. Wenn diese auf den Kläger einwirkten, um ihn zur Unterzeichnung der Vertragsurkunde zu veranlassen, so geschah dies ersichtlich im Interesse ihrer Dienstherrin, der Beklagten zu 2). Ihr Handeln ist daher dieser und nicht etwa dem Beklagten zu 1) zuzurechnen. Ganz besonders deutlich wird dies durch die von den Sparkassenbediensteten ausgesprochene Drohung, sie würden bei einer Weigerung des Klägers das Grundstück zur Zwangsversteigerung bringen; denn die rechtliche Möglichkeit, einen Zwangsversteigerungsantrag zu stellen, hatte nur die Beklagte zu 2). Wenn die Zeugen K. und H. sich die vom Kläger unterzeichnete Urkunde aushändigen ließen, um sie an die Firma A. weiterzuleiten, so stellte dies nur eine konsequente Fortsetzung ihres früheren Verhaltens dar und muß mit ihm als eine Einheit gesehen werden.

Nicht überzeugend ist die Überlegung des Berufungsgerichts, als "Legitimation" für die Verhandlungen der Sparkassenbediensteten mit der Firma A. käme § 27 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2) nicht in Betracht; diese könnten daher ihre Berechtigung hierzu nur aus der dem Beklagten zu 1) erteilten Vollmacht herleiten. Die Verhandlungen waren auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses zwischen dem Kläger und der Firma A. gerichtet; sie waren also vermittelnder Art. Zu einer solchen Vermittlungstätigkeit bedurften die Sparkassenbediensteten keiner Vollmacht. Im übrigen waren die Vermittlungsversuche dem Kläger bekannt; er war mit dieser Betätigung an sich einverstanden, auch wenn er die Vorschläge, die ihm in diesem Rahmen gemacht wurden, nicht akzeptieren zu können glaubte. Es ist unstreitig, daß die Beklagte zu 2) bereits Ende 1977 dem Kläger mitgeteilt hat, daß sie mit der Firma A. über eine Verlängerung der Mietvertragsdauer verhandele. Daß der Kläger dem widersprochen hätte, wird von keiner Seite behauptet. Er ist vielmehr mindestens dreimal (Januar 1978, Mai 1978 und 14. Juni 1978) zusammen mit Bediensteten der Beklagten zu Verhandlungen über Mietangelegenheiten in M. gewesen; dabei ging es zumindest in den beiden letztgenannten Fällen um die Verlängerung des Mietverhältnisses. Im übrigen beachtet das Berufungsgericht nicht hinreichend, daß die Verhandlungen der Sparkassenbediensteten mit der Firma A. bereits Ende 1977, also lange vor der Erteilung der Vollmacht vom 5. Juli 1977, begonnen haben, so daß nicht angenommen werden kann, die Bediensteten hätte ihre "Legitimation" zu den Verhandlungen aus dieser Vollmacht hergeleitet.

e) Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, daß dem Kläger auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht, und zwar weder gegenüber dem Beklagten zu 1) noch gegenüber der Beklagten zu 2). Die letztere hat, als sie sich um das Zustandekommen des Mietvertrages bemühte, nicht ein Geschäft für den Kläger geführt, sondern ihr Sicherungsinteresse gegenüber anders gerichteten Interessen des Klägers durchzusetzen versucht.

2. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Kläger überhaupt keine Auskunft verlangen könnte. Eine Auskunftspflicht besteht nicht nur im Rahmen solcher Vertragsverhältnisse, bei denen der Gesetzgeber, wie z.B. beim Auftrag und Geschäftsführungsvertrag (§§ 666, 675 BGB) ausdrücklich einen Auskunftsanspruch gewährt hat; sie kann sich vielmehr auch nach Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) als Nebenpflicht aus anderen Verträgen ergeben. Sie besteht vor allem dann, wenn der eine Vertragspartner dringend auf die Auskunft angewiesen ist und der andere sie unschwer erteilen kann (BGHZ 55, 201, 203; 81, 21, 24; 82, 132, 137; BGH, Urteil vom 19. Februar 1982 - V ZR 234/81 - NJW 1982, 1807, 1808). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger hat sich auf Verlangen der Beklagten zu 2) bereit gefunden, einen Mietvertrag zu unterzeichnen und ihn den Sparkassenbediensteten zur Weiterleitung an den Mieter zu übergeben. Er hat ein ersichtliches Interesse daran zu erfahren, ob dadurch tatsächlich ein Mietverhältnis begründet wurde. Dies hängt bei den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts von Umständen ab, über die nur die Beklagte zu 2) zuverlässige Auskunft erteilen kann, nämlich einmal davon, wann das vom Kläger unterzeichnete Schriftstück an den vorgesehenen Vertragspartner, die Firma A., weitergeleitet wurde, zum anderen davon, ob und wann diese Firma von dem Widerruf der Willenserklärung des Klägers in Kenntnis gesetzt wurde. Es wäre mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn die Beklagte zu 1) den Kläger im Unklaren darüber lassen würde, ob zwischen ihm und der Firma A. ein neuer Mietvertrag zustande gekommen ist oder nicht. Daß die Beklagte zu 2) die geforderte Auskunft unschwer erteilen kann, liegt auf der Hand.

3. Der Auskunftsanspruch richtet sich demnach nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, gegen den Beklagten zu 1), sondern gegen die Beklagte zu 2). Das Ergebnis ist auch sachgerecht. Wenn der Beklagte zu 1) verurteilt würde, müßte er nur über solche Umstände Auskunft geben, die ihm persönlich bekannt sind; damit würde dem Informationsbedürfnis des Klägers nicht genüge getan. Wird dagegen die Beklagte zu 2) verurteilt, so wäre zwar die Auskunft auch vom Beklagten zu 1) - zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern - zu erteilen; der Vorstand müßte jedoch dabei auch das Wissen der ihm unterstellten Sparkassenbediensteten verwerten.

4. Unbegründet ist die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage jedoch insoweit, als der Kläger Auskunft "über den gesamten Ablauf der einschlägigen Geschäftsführung" verlangt. Wie sich aus den Ausführungen unter II 1 ergibt, hatte der Kläger die Beklagte zu 2) nicht mit einer Geschäftsführung beauftragt; diese ist auch nicht ohne Auftrag als Geschäftsführer für ihn tätig geworden. Es ist im übrigen nicht ersichtlich, welches Interesse der Kläger haben sollte, über "alle Gespräche, Verhandlungen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung vor und nach der Vertragsunterzeichnung durch den Kläger und die Firma A. zwischen dieser und dem Beklagten zu 1) oder anderen Sparkassenangestellten geführt wurden", unterrichtet zu werden. Nach den Ausführungen des Klägers kommt es ihm darauf an zu erfahren, ob der Mietvertrag mit der Firma A. wirksam verlängert worden ist. Das hängt entscheidend davon ab, ob der Widerruf des Klägers der Firma A. später zugegangen ist als die Vertragsurkunde. Inwieweit er darüber hinaus eine Auskunft über alle Verhandlungen benötigt, die die Beklagte zu 2) mit der Firma A. geführt haben soll, ist nicht ersichtlich. Zumindest in der pauschalen Form, in der das zusätzliche Auskunftsverlangen geltend gemacht wurde, ist es unbegründet.

III. Der dem Kläger nach Ziffer II 2 erwachsene Auskunftsanspruch könnte allerdings dann unbegründet geworden sein, wenn einer der Beklagten die erforderliche Auskunft erteilt haben sollte oder wenn das Informationsbedürfnis des Klägers auf andere Weise befriedigt worden wäre. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall.

1. Ausweislich des Tatbestands hatte der Beklagte zu 1) vortragen lassen, der Kläger sei "immer wieder eingehend über das Verhandlungsergebnis informiert" worden; soweit er an bestimmten Abschnitten von Besprechungen nicht habe teilnehmen können, habe er "darüber Bericht erhalten". Vor der Unterzeichnung des Vertrages am 27. November 1978 sei er "in einem mehrstündigen Gespräch über alle Einzelheiten der bisherigen Verhandlungsführung unterrichtet worden". Das Berufungsgericht hält diesen Tatsachenvortrag für unsubstantiiert. Für diese Auffassung bestehen in der Tat gewichtige Gründe. Eine abschließende Erörterung dieses Punktes ist jedoch nicht erforderlich. Die erwähnten Behauptungen betreffen ausschließlich den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Unterrichtung über "den gesamten Ablauf der Geschäftsführung ..., über alle Gespräche, Verhandlungen und Vereinbarungen ... im Zusammenhang mit der Vermietung. Insoweit ist der Klageanspruch jedoch bereits aus anderen Gründen abzuweisen (siehe oben II 3). Daß der Kläger auch über den Zeitpunkt der Weiterleitung der Vertragsurkunde und der Unterrichtung der Firma A. über den vom Kläger erklärten Widerruf Auskunft erhalten hätte, ergibt sich aus diesem Sachverhalt nicht.

2. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zeuge H. dem Kläger am 28. November 1978 erklärt, die Vertragsurkunde sei am Vortage an die Firma A. weitergeleitet worden. Ob in dieser Äußerung eines Sparkassenangestellten eine Erfüllung des gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Auskunftsanspruchs lag, kann zweifelhaft sein; denn es ist nicht ersichtlich, daß der Vorstand den Zeugen H. zu dieser Auskunftserteilung ermächtigt hätte oder daß er in irgend einer Weise die Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angabe übernommen hätte. Auf jeden Fall steht nach der Überzeugung des Berufungsgerichts fest, daß die Mitteilung des Zeugen H. unzutreffend war. Dies sei, so bemerkt das Berufungsgericht, nach der Beweisaufnahme auch unstreitig geworden (BU S. 18 letzter Absatz 2. Satz). Hierin liegt eine Feststellung über den Inhalt des mündlichen Parteivorbringens, die inhaltlich einen teil des Tatbestands bildet und daher an der Beweiskraft nach § 314 ZPO teilnimmt. Die Beklagte zu 2) vertritt also selbst die Ansicht, daß der Kläger bisher noch keine zutreffende Auskunft erhalten habe. Eine Mitteilung kann aber jedenfalls dann nicht als Erfüllung eines Auskunftsanspruchs angesehen werden, wenn der Auskunftspflichtige sie nachträglich als unrichtig widerruft; in diesem Fall muß es so angesehen werden, als ob die Auskunft niemals erteilt worden wäre. Ob dann, wenn die Richtigkeit der Auskunft streitig ist, hierüber eine Beweisaufnahme stattzufinden hat, kann offenbleiben.

3. Mit Recht hat es das Berufungsgericht als unerheblich angesehen, daß der Kläger mit der Firma A. am 20./24. März 1980 eine Vereinbarung getroffen hat, durch die die uneingeschränkte Wirksamkeit des am 27. November 1978 vom Kläger unterzeichneten Mietvertrages bestätigt wurde. Dadurch entfiel noch nicht das Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft; auch nach dem Abschluß der Vereinbarung konnte es für ihn in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung sein, ob am 27./28. November 1978 zwischen ihm und der Firma A. ein Vertrag zustandegekommen war. Das gilt in besonderem Maße deshalb, weil der Kläger die Vereinbarung vom 20./24. März 1980 angefochten hat. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Anfechtung begründet war. Schon für die Auseinandersetzung über die Berechtigung der Anfechtung kann es bedeutsam sein, ob vor der Anfechtungserklärung ein wirksames Mietverhältnis bestanden hat. Im übrigen bedarf der Kläger der Auskunft auch, um beurteilen zu können, ob er wegen unzulässiger Weiterleitung der Vertragsurkunde Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) geltend machen kann; solche Ansprüche werden durch die Vereinbarung vom 20./24. März 1980 nicht notwendigerweise ausgeschlossen.

4. Auch die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts zum Auskunftsinteresse des Klägers sind frei von Rechtsirrtum.

IV. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, daß es dem Kläger entscheidend darauf ankommt, Gewißheit darüber zu erlangen, ob es zu einem wirksamen Vertragsschluß mit der Firma A. gekommen ist. Dieses Interesse wird durch die ausgesprochene Verurteilung im vollen Umfang befriedigt. An der zusätzlich erbetenen Auskunft hat er, wenn überhaupt , nur ein untergeordnetes Interesse. Die Mehrforderung gegenüber der Beklagten zu 2) war daher nur geringfügig. Es erscheint daher angemessen, im Verhältnis zu dieser Partei von der Bestimmung des § 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch zu machen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992752

NJW 1986, 423

MDR 1985, 557

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge