Rn 55

Für den Rechtsstreit 1. Instanz wird eine 3,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhoben (Nr 1210 KV). Die Gebühr ist sofort fällig (§ 6 I Nr 1 GKG) und vorauszuzahlen (§ 12 I GKG). Wird die Klage später erweitert, ist der Differenzbetrag zwischen einer 3,0-Gebühr aus dem neuen Gesamtwert und dem bereits gezahlten Betrag nachzuzahlen. Zur Klageerweiterung s § 263 Rn 34; zur Widerklage s § 33 Rn 37.

Unter den Voraussetzungen der Nr 1211 GKG-KostVerz ermäßigt sich die Gerichtsgebühr im Nachhinein auf 1,0, nämlich bei Klagerücknahme, Anerkenntnisurt, Verzichtsurt oder Urt, das nach § 313a II keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urt im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a IV Nr 5), gerichtlichem Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Eine übereinstimmende Erledigungserklärung unter Verzicht auf Begründung und Rechtsmittel reicht nach hM nicht aus (Ddorf NJW 16, 3043 = JurBüro 16, 478; AGS 16, 475 = NJW-Spezial 16, 765; Braunschw AGS 15, 400 = NJW-Spezial 15, 635; Hamm JurBüro 19, 543; Oldbg JurBüro 12, 486 = NJW-RR 12, 1467; LG Aachen AGS 17, 511 = JurBüro 17, 469; ebenso Ddorf NJW-RR 16, 1472 = JurBüro 16, 586 zur vergleichbaren Konstellation im Berufungsverfahren; aA LG Kleve Beschl v 29.3.16 – 4 O 73/14; LG Kiel Beschl v 16.11.20 – 6 O 245/19).

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