Rn 43

Die Klageschrift soll den Streitwert angeben, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht. Bei der Zahlungsklage entfällt die Verpflichtung zur Angabe des Streitwertes stets und auch bei Rechtsstreitigkeiten für die eine besondere Zuständigkeit des Gerichts besteht (vgl zB § 19 I BNotO; § 29a I). Die Angabe des Streitwertes ist insb notwendig bei den unbezifferten Zahlungsklagen sowie den übrigen Leistungsklagen (zB Herausgabe- und Unterlassungsklagen), den Feststellungs- und Gestaltungsklagen.

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