Rn 1

Mit der Klage wird der das Gericht bindende (§ 308 I) Streitgegenstand festgelegt, der bei einem anderen Gericht nicht mehr anhängig gemacht werden kann (§ 261 III Nr 1), den Umfang der Rechtskraft (§ 322) und den vollstreckungsfähigen Inhalt des Urteils (§ 724) bestimmt.

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