Rn 9

Die Unterbrechung beginnt mit dem Tod oder dem Verlust der Vertretungsfähigkeit. Soweit der Vertretungsunfähigkeit eine Entscheidung zugrunde liegt, kommt es auf den Eintritt der Rechtskraft bzw Bestandskraft an (BGH NJW 13, 2438; MüKoZPO/Stackmann § 244 Rz 19). Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden nach § 16 FGG gerichtliche Entscheidungen grds mit der Bekanntmachung, bei Anfechtungsmöglichkeiten mit der Zustellung wirksam; unanfechtbare Entscheidungen werden hingegen mit ihrem Erlass rechtskräftig (BGH NJW 13, 2438 [BGH 21.03.2013 - VII ZB 13/12]).

 

Rn 10

Die Unterbrechung endet mit der Anzeige des neuen RA – hierzu gehört auch der amtlich bestellte Abwickler (BAG NJW 16, 1754 [BAG 22.10.2015 - 2 AZR 569/14]) – ggü dem Gericht und der Zustellung dieser Anzeige an den Gegner. Die Anzeige kann auch konkludent erklärt werden, so zB durch Einreichung einer Rechtsmittelschrift (BGH NJW 90, 1854 [BGH 29.03.1990 - III ZB 39/89]). Bei einem vorübergehenden Verlust der Vertretungsbefugnis, so zB bei einem vorläufigen Berufsverbot (vgl Rn 7), kann der ursprüngliche RA bei Wiedererlangung der Vertretungsbefugnis die Anzeige erstatten; er gilt als neuer RA iSv § 244 (MüKoZPO/Stackmann § 244 Rz 20).

 

Rn 11

Wird die Anzeige verzögert, weil die Partei keinen neuen RA bestellt, oder dieser die Anzeige unterlässt, hat das Gericht nach Abs 2 auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur mündlichen Verhandlung zu laden; dies muss das Gericht mit der Aufforderung verbinden, einen beim Prozessgericht zugelassenen RA zu bestellen (§ 215 II). Mit der Zustellung der Ladung endet die Unterbrechung (MüKoZPO/Stackmann § 244 Rz 20; Anders/Gehle/Becker ZPO § 244 Rz 19). Erscheint in diesem Termin kein RA für die Partei, kann ein Versäumnisurt nach §§ 330, 331 ergehen. Als zweite Möglichkeit sieht Abs 2 vor, dass das Gericht auf Antrag der Partei eine Frist bestimmt, innerhalb der die Partei einen RA zu bestellen hat. Dann gilt der Rechtsstreit mit dem erfolglosen Fristablauf gem Abs 2 S 2 als aufgenommen (vgl hierzu BGH/NV 09, 198). Nach Abs 2 S 3 haben dann alle Zustellungen an die anzeigepflichtige Partei zu erfolgen, bis die Bestellung eines neuen RA angezeigt wird. Die zweite Möglichkeit bietet sich an, wenn kein Termin erforderlich ist, zB wenn nur noch die Zustellung des Urteils aussteht (Zö/Greger § 244 Rz 5 a).

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