Rn 2

Die Zuständigkeit des für die Entscheidung über die versäumte Prozesshandlung berufenen Gerichts für den Wiedereinsetzungsantrag besteht auch dann, wenn es das Rechtsmittel bereits verworfen hatte (BGH MDR 18, 296 [BGH 06.12.2017 - XII ZB 107/17]; BGH 26.1.16 – II ZR 57/15, juris Rz 4; NJW-RR 14, 758; NJW-RR 13, 702 [BGH 26.02.2013 - VI ZR 374/12]). Dies sollte eigentlich nicht vorkommen, weil das Gericht verpflichtet ist, der Partei vor der Verwerfungsentscheidung rechtliches Gehör zu gewähren, indem es auf die Fristversäumung und die aus diesem Grund beabsichtigte Verwerfung hinweist; die Partei erhält so Gelegenheit, zur Fristversäumung Stellung zu nehmen und ggf sogleich Wiedereinsetzung zu beantragen. Anderenfalls kann es passieren, dass die Partei erst durch die Verwerfungsentscheidung davon erfährt, dass das Rechtsmittel verspätet eingelegt wurde. Die Partei kann (und muss im eigenen Interesse) dann selbstverständlich den Wiedereinsetzungsantrag noch bei dem Gericht anbringen, das bereits das Rechtsmittel in der Hauptsache verworfen hat. Gibt das Gericht dem Wiedereinsetzungsantrag statt, wird seine zuvor ergangene, das Rechtsmittel verwerfende Entscheidung ohne weiteres gegenstandslos. Das gleiche gilt, wenn das Wiedereinsetzungsgesuch erst in der Rechtsmittelinstanz Erfolg hat.

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