Rn 9

Die den Antrag auf Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind nach der gesetzlichen Regelung bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung kann mithin bis zur Entscheidung über den Antrag und auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, aber nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren, denn der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen (anders als im früheren Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 577 aF) nur der in den Tatsacheninstanzen festgestellte Sachverhalt sowie der auf Verfahrensrüge zu beachtende dortige Sachvortrag (BGH NJW 04, 367, 369 [BGH 23.10.2003 - V ZB 28/03]).

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