Rn 13

Ist Wiedereinsetzung in einem gesonderten Beschluss versagt worden, ohne dass zugleich über das Rechtsmittel entschieden wurde, muss diese Entscheidung gesondert angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lassen (BGH NJW 02, 2397, 2398 [BGH 16.04.2002 - VI ZB 23/00]); das Rechtsmittel gegen die Verwerfungsentscheidung kann nicht auf Wiedereinsetzungsgründe gestützt werden, wenn das Vordergericht nicht zugleich (kombinierte Entscheidung) über die Wiedereinsetzung entschieden hatte (BGH NJW 82, 887 [BGH 07.10.1981 - IVb ZB 825/81]). Umgekehrt steht die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig wegen Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht entgegen; bei Gewährung der Wiedereinsetzung wird dem Verwerfungsbeschluss die Grundlage entzogen und dieser gegenstandslos (BGH NJW-RR 07, 1718 [BGH 15.08.2007 - XII ZB 101/07]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge