Rn 12

Trotz Wahrung der Rechtsmittelbegründungsfrist kommt Wiedereinsetzung ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Rechtmittelbegründungsschrift ohne Verschulden des Rechtsmittelführers nicht vollständig übermittelt wurde (BGH NJW 00, 364 [BGH 18.11.1999 - III ZR 87/99]: Fehlen einzelner Seiten aufgrund eines Versehens einer bisher zuverlässigen Bürokraft); iÜ kann Wiedereinsetzung aber grds nicht zur Ergänzung einer wirksam (fristgerecht) eingereichten, jedoch inhaltlich tw unzureichenden Begründung gewährt werden (etwa zur Nachholung von Verfahrensrügen BGH NJW 97, 1309 [BGH 13.02.1997 - III ZR 285/95], aA Zö/Greger Rz 9).

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