Rn 40

Auf die Einhaltung der von der Bundespost (BGH NJW-RR 04, 1217 [BGH 13.05.2004 - V ZB 62/03]) oder sonstigen Briefbeförderern (BGH NJW-RR 08, 930 [BGH 23.01.2008 - XII ZB 155/07]) angegebenen Brieflaufzeiten darf vertraut werden, auch vor den Feiertagen (BGH NJW 08, 587 [BGH 19.07.2007 - I ZB 100/06]). Das gilt grds auch während einer Pandemie (BGH AnwBl 21, 172 [BGH 19.11.2020 - V ZB 49/20]). Vom Absender ist allerdings zu verlangen, auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens zu achten. Das Vertrauen in den üblichen Postlauf ist nicht schutzwürdig, wenn der Absender erkennen kann, dass die Versandschlusszeit des Briefkastens bereits abgelaufen ist und die Sendung daher erst am nächsten Werktag befördert werden wird (BGH 19.5.20 – IX ZA 4/20, juris Rz 2). Bei Kenntnis von dem Beginn eines bundesweiten Poststreiks, ist die Partei wie auch ihr Rechtsanwalt gehalten, sich vor Absenden eines fristwahrenden Schriftsatzes über die Auswirkungen des Poststreiks am Versand- und Empfangsort zu informieren. Dazu gehört es, die Berichterstattung über den Streik in Zeitung, Fernsehen, Rundfunk oder den Internetportalen der Nachrichtenanbieter zu verfolgen (BGH MDR 16, 1406 [BGH 12.05.2016 - V ZB 135/15]; NJW 16, 2750 [BGH 18.02.2016 - V ZB 126/15]). Verlust auf dem Postweg ist grds schuldlos. Bei unvollständiger Anschrift kommt es darauf an, ob gleichwohl nach üblichem Gang der Dinge ein rechtzeitiger Eingang beim Empfänger erwartet werden konnte: bejaht für Fehlen von Postleitzahl und Hausnummer bei innerorts an das OLG 5 Tage vor Fristablauf versandtem Schriftsatz (BVerfG NJW 01, 1566f). Geht bei einer Zustellung nach § 184 das Schriftstück auf dem Postweg verloren, steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen, dass die Partei die Benennung eines Zustellbevollmächtigten versäumt hat (BGH NJW 00, 3284 [BGH 24.07.2000 - II ZB 20/99]). Die Postausgangskiste eines Prozessbevollmächtigten gehört zu dessen organisatorischem Verantwortungsbereich und ist nicht bereits Teil des Postwegs (BGH MDR 16, 1282).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge