Rn 20

Nichtzahlung eines vom Anwalt angeforderten Kostenvorschusses (BGH 14.12.17 – VII ZR 253/17, juris Rz 7 f; NJW-RR 05, 143, 145 [BGH 26.07.2004 - VIII ZR 10/04]; bei Mittellosigkeit vgl aber nachfolgend bedürftige Partei). Es begründet auch keinen Hinderungsgrund iSd § 233, wenn die unterlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte (BGH MDR 16, 175). Ein Verschulden liegt auch vor bei der zu späten Beauftragung oder unzutreffenden Information des Prozessbevollmächtigten. Weiterhin sind zu nennen: Fehlen eines Briefkastens mit der Folge des Abhandenkommens von Schriftstücken; sonstige Fälle der Nichterreichbarkeit in einem laufenden Verfahren (Ausnahme: unvorhergesehene Ereignisse) oder des Verlustes von Schriftstücken im eigenen Verantwortungsbereich (vgl aber BGH NJW 94, 2898 zu ungeklärtem Abhandenkommen der Benachrichtigung über die Zustellung); Vergessen (soweit nicht auf Erkrankung beruhend); bei eigener Rechtsmitteleinlegung: falsche Anschrift, unzuständiges Gericht; Unterfrankieren der Rechtsmittelschrift (BGH NJW 07, 1751 [BGH 26.03.2007 - II ZB 14/06]); Bedienungsfehler am Computer oder Telefax. Scheitert die vollständige Übertragung einer 160 Seiten umfassenden Verfassungsbeschwerde mehrfach, so darf nicht schon um 18.15 Uhr des letzten Tages der Frist von weiteren Übertragungsversuchen abgesehen werden (BVerfG NJW 07, 2838 [BVerfG 16.04.2007 - 2 BvR 359/07]). Betraut die Partei einen Mitbewohner damit, Post für sie entgegenzunehmen und sie davon zu verständigen, muss sie sich deren etwaiges Versäumnis nicht zurechnen lassen (BGH NJW-RR 08, 218, 220 [BGH 19.07.2007 - I ZR 136/05]), weil diese Person nicht Bevollmächtigter iSd § 85 II ist.

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