Rn 3

Eine Prozesshandlung ist versäumt, wenn sie nicht bis zum Ablauf einer dafür bestehenden Frist wirksam vorgenommen wurde. Versäumt ist sie deshalb auch dann, wenn sie zwar innerhalb der Frist vorgenommen wurde, aber an Mängeln leidet, die zur Unwirksamkeit führen (fehlende Unterschrift unter bestimmenden Schriftsatz; Antrag durch nicht postulationsfähigen Anwalt oder durch die Partei persönlich im Anwaltsprozess, Rechtsmitteleinlegung beim unzuständigen Gericht). Innerhalb der Frist können Mängel der Prozesshandlung behoben, der Vortrag ergänzt werden usw. Die Vornahme einer Prozesshandlung schon vor Fristbeginn ist möglich und unschädlich (Einspruch gegen einen noch nicht wirksam zugestellten Vollstreckungsbescheid, Rechtsmittel gegen ein verkündetes, aber noch nicht zugestelltes Urt).

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