Rn 1

Die Vorschrift regelt die allgemeinen Folgen der Versäumung einer Prozesshandlung. Die Partei ist mit der versäumten Prozesshandlung ausgeschlossen (Präklusion) und muss die damit verbundenen Nachteile tragen. Der auf diese Weise auf die Partei ausgeübte Druck soll sie im Interesse einer zügigen Verfahrensdurchführung zur Einhaltung von Fristen und sorgfältiger Prozessführung veranlassen. Da die Folge der Versäumung unabhängig von einem Verschulden der Partei durch die bloße Versäumung (im Grundsatz sogar ohne vorherige Androhung oder Antrag des Gegners eintritt (§ 231), bedarf es, auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs, einer Korrektur für die Fälle unverschuldeter Fristversäumung. Voraussetzungen und Verfahren hierfür sind in den Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233–238) geregelt. In bestimmten Fällen unterbleibt die Präklusion trotz Fristversäumung, etwa wenn ein unter Verstoß gegen gesetzte Fristen erfolgter Parteivortrag nicht zu einer Verfahrensverzögerung führt (vgl § 296). In anderen Fällen (vgl § 283) führt die Fristversäumung nicht zwingend zur Präklusion, sondern ist die Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens in das Ermessen des Gerichts gestellt.

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