Rn 6

Abs 1 Nr 1, 2 spricht die Selbstverständlichkeit aus, dass die (verschuldete) mangelnde Vorbereitung der Partei sowie das (nicht entschuldigte) Ausbleiben bzw dessen Ankündigung kein Grund für eine Terminsverlegung sind. Anderenfalls stünde es im Belieben der Partei, das Verfahren hinauszuzögern. Der Termin ist vielmehr durchzuführen, die Nachteile des Nichterscheinens (Versäumnisurteil) oder der mangelnden Vorbereitung (§§ 138 III, 296 I, II) hat die Partei zu tragen. Auch die fehlende Vorbereitung eines Termins infolge Anwaltswechsels ist kein erheblicher Grund, es sei denn, der Wechsel geschah ohne Verschulden der Partei (BGHZ 27, 163, 165); bei einem Anwaltswechsel nach einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses muss die Partei deshalb darlegen, dass der Anwalt den Vertrauensverlust verschuldet hat (BGH NJW-RR 08, 876 [BGH 03.03.2008 - II ZR 251/06]). Verbleibt dem neuen Anwalt eine ausreichende Einarbeitungszeit, ist für eine Terminsverlegung kein Raum (BGH, 23.9.16, AnwZ [Brfg.] 34/16 juris).

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