Rn 1

Der Rechtsstreit soll nach angemessener Vorbereitung durch die Beteiligten zügig und in strukturierter Form durchgeführt werden. Häufige Terminsverlegungen führen zu einer Verzögerung des Verfahrens und zu erhöhtem organisatorischem Aufwand sowohl beim Gericht (neue Ladungen) als auch bei den Prozessbeteiligten, die umdisponieren müssen. Besonders misslich und deshalb möglichst zu vermeiden ist die kurzfristige Verlegung eines umfangreichen Termins auf einen wesentlich späteren Zeitpunkt, weil dies eine nochmalige Einarbeitung der Prozessbeteiligten erforderlich macht. Terminsänderungen sind deshalb auf die Fälle erheblicher Gründe beschränkt.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Terminsverlegung (ein bereits angesetzter Termin wird vor seinem Beginn auf einen anderen Zeitpunkt verlegt), Terminsaufhebung (Absage eines Termins ohne gleichzeitige Festlegung eines neuen Termins) und Vertagung (Abbruch eines bereits begonnenen Termins, ggf unter Anberaumung eines Fortsetzungstermins). Für die Vertagung ist das Gericht (Spruchkörper) zuständig, ansonsten jeweils der Vorsitzende allein.

Die Vorschrift findet keine Anwendung auf die Verlegung oder Vertagung eines Termins zur Verkündung einer Zuschlagsentscheidung nach § 87 ZVG (BGH MDR 16, 907f [BGH 12.05.2016 - V ZB 141/15]). Aufgrund des besonderen Regelungszusammenhangs bedarf es insoweit des Vorliegens zwingender Gründe.

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