Rn 5

Die für die Verlängerung richterlicher Fristen nach § 224 II erforderlichen ›erheblichen Gründe‹ sind ebenso zu verstehen wie in § 520 II 3 (BVerfG NJW 2007, 3342). Wegen des durch Art 2 II GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 III GG) verbürgten Rechts auf faire Verfahrensgestaltung dürfen die an die Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen und die zu erfüllende Darlegungslast keine überspannten Anforderungen gestellt werden. In der Rspr ist etwa anerkannt, dass ein Prozessbevollmächtigter mit großer Wahrscheinlichkeit dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen darf, wenn erhebliche Gründe dargelegt sind. Hierzu gehört die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten. Der bloße Hinweis auf eine solche Arbeitsüberlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes iSv § 224 II aus, ohne dass es einer weiteren Substanziierung bedarf (BVerfG NJW 07, 3342; BGH VersR 93, 771, 772; unzutreffend daher München 8.7.19 – 19 U 807/19, BeckRS 19, 16036 Rz 15f). Für die Glaubhaftmachung wird regelmäßig die anwaltliche Erklärung ausreichend sein (St/J/Roth Rz 9). Bei wiederholten Fristverlängerungsanträgen wird im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung eine strengere Sichtweise angezeigt sein. Erforderlich ist bei der Entscheidung eine umfassende Abwägung der Parteiinteressen, wobei auf die Vermeidung einer unangemessenen Verfahrensverzögerung aber auch der Sachgerechtigkeit des Rechtsfindungsprozesses Beachtung zu schenken ist (vgl MüKoZPO/Stackmann Rz 5; BeckOKZPO/Jaspersen Rz 6).

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