Rn 3

§ 22 gilt für alle unter § 17 fallenden rechtsfähigen Personenvereinigungen (Köln NJW 04, 862), von denen einige im Gesetzestext beispielhaft erwähnt werden. Zu diesen parteifähigen Personenvereinigungen gehört auch die BGB-Außengesellschaft, so dass § 22 bspw bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis oder einer Rechtsanwaltssozietät eingreift (Köln NJW 04, 862 [OLG Köln 28.05.2003 - 5 W 54/03]; LG Bonn NJW-RR 02, 1399, 1400 [LG Bonn 20.02.2002 - 2 O 111/01]). Die Größe der Vereinigung spielt für die Anwendbarkeit der Vorschrift keine Rolle. Demnach lehnt die neuere Rspr frühere Judikate, die aus rechtspolitischen Gründen von einer Anwendung des § 22 auf mitgliederstarke ›Massenvereine‹ absehen wollten (vgl zB LG Frankfurt NJW 77, 538, 539 [LG Frankfurt am Main 22.11.1976 - 2/24 S 86/76]), zu Recht als unzulässige Rechtsfortbildung ab, da die Problematik bereits im Gesetzgebungsverfahren erkennbar war, ohne dass der Gesetzgeber den Gesetzeswortlaut eingeschränkt hat (BGH NJW 80, 343).

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