Rn 2

In der Praxis wird regelmäßig mit deutlich längeren Fristen gearbeitet, zum einen, weil die kurzfristig zur Verfügung stehenden Terminstage schon belegt sind, zum anderen, weil die angemessene Vorbereitung des Termins einen längeren Zeitraum als die Mindestfrist erfordert oder aus sonstigen Gründen die Gefahr besteht, dass ein Prozessbeteiligter wegen erheblicher Gründe Vertagung beantragen muss, so dass sich die beabsichtigte Beschleunigung in das Gegenteil verkehren würde. Ist eine besonders kurzfristige Terminierung in Einzelfall möglich oder wegen einer besonderen Situation sinnvoll, wird sich eine vorherige Terminsabsprache empfehlen.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Die Ladungsfrist ist auch im Fall einer Terminsverlegung einzuhalten. Wird nicht der Terminstag, sondern nur die Terminsstunde geändert, soll die Regelung nicht anwendbar sein (Brandbg NJW-RR 98, 500 [OLG Brandenburg 29.07.1997 - 3 U 235/96] betreffend eine Verlegung von 10 auf 14.30 Uhr; MüKoZPO/Stackmann Rz 3). Dies wird allerdings nur bei einer geringfügigen Verschiebung der Terminsstunde anzunehmen sein (Musielak/Voit/Stadler Rz 1). Da § 217 auch der Dispositionsfreiheit der Parteien dient, ist ein Verschieben der Terminsstunde um mehrere Stunden nur bei Einhaltung der Ladungsfrist, Einverständnis der Parteien oder Rügeverzicht möglich. Auch bei verkündeten Terminen (§ 218) ist die Frist des § 217 einzuhalten (aA BGH NJW 64, 658 [BGH 08.01.1964 - VIII ZR 123/62], wie hier Musielak/Voit/Stadler Rz 2; MüKoZPO/Stackmann Rz 2). Dies ergibt sich aus dem Zweck, die Dispositionsfreiheit der Partei zu schützen; allerdings beginnt die Frist ab Verkündung, denn von diesem Zeitpunkt bestand für die Parteien die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

II. Ausnahmen.

 

Rn 4

Die Ladungsfrist gilt nach ihrem Sinn und Zweck nicht für Verkündungstermine, die eine Anwesenheit der Parteien nicht erfordern (§ 312), ferner nicht ggü Zeugen und für die Ladung der Partei zur Anhörung nach § 141 oder zur Parteivernehmung. Auch in diesen Fällen empfiehlt es sich aber, von zu kurzen Fristen abzusehen, um Verlegungsanträge oder entschuldigtes Fernbleiben zu vermeiden.

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