Rn 5
Für die Ladung von Angehörigen der Stationierungstruppen gilt § 37 Gesetz zum NATO-Truppenstatut (BGBl 61 II 1247). Von der deutschen Gerichtsbarkeit befreite Personen (Exterritorialität, vgl §§ 18–20 GVG) können nicht geladen werden.
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