Rn 2

Entsprechend ihrem Informationszweck muss die Ladung eindeutige Angaben über das Gericht, die genaue Anschrift des Gerichtsgebäudes oder sonstigen Ortes (zB bei Lokaltermin), an dem der Termin stattfinden soll, ferner die Angabe von Terminstag und Uhrzeit enthalten. Erforderlich ist weiter die Angabe des Verfahrens (Aktenzeichen), schon wegen eventueller Rückfragen. Die Art des Termins (mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung usw) sollte ebenso mitgeteilt werden wie die Funktion, in der der Geladene erscheinen soll (Partei, Zeuge usw).

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