Rn 1

Die Vorschrift dient der Sicherstellung der Terminsdurchführung durch Information der daran Beteiligten; dies geschieht regelmäßig durch die Aufforderung, zu dem gleichzeitig mitgeteilten Termin (Sitzung des Gerichts) zu erscheinen (›Ladung‹). Während die Terminsbestimmung durch das Rechtspflegeorgan vorgenommen wird, das den Termin durchführt (Richter bzw Vorsitzender des Spruchkörpers, Rechtspfleger oder im Fall des § 899 der Gerichtsvollzieher), obliegt die Ladung der Geschäftsstelle (§ 153 GVG) als selbstständige Aufgabe. Zustellung der richterlichen Terminsverfügung (neben der Ladung) ist nicht erforderlich. Umgekehrt kann die Übermittlung einer richterlichen Terminsverfügung, etwa die Zustellung eines Beweisbeschlusses mit Terminsanberaumung, die Ladung beinhalten.

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