Rn 1

Für die Bewilligung ist das Prozessgericht zuständig, dh das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, für das Urt das Gericht, das dieses erlassen hat, und bei Rechtsmitteln das Rechtsmittelgericht. Das Vollstreckungsgericht wird erst nach der Titelzustellung (§ 750) zuständig. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nicht Voraussetzung für eine öffentliche Zustellung (Köln MDR 03, 230). Es entscheidet das Gericht, nicht der Vorsitzende allein (Ausnahme Kammer für Handelssachen, vgl § 349 Rn 2); in ihm gem § 4 I RPflG übertragenen Sachen ist der Rechtspfleger zuständig. Bei von der Partei zu bewirkenden Zustellungen ist ein Antrag erforderlich, für den ggf Anwaltszwang besteht (§ 78; vgl Musielak/Voit/Wittschier Rz 2 mwN; MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 3). Das Gericht entscheidet durch Beschluss (vgl § 329), der in jedem Fall zu begründen ist. Die Ablehnung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar (§ 567 I Nr 2; gegen die Ablehnung einer öffentlichen Zustellung gem § 132 II BGB ist die Beschwerde nach FamFG eröffnet, Ddorf NZG 15, 1111), die Bewilligung nur mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung (Verletzung rechtlichen Gehörs). Eine öffentliche Zustellung ohne Bewilligung oder mit Bewilligung durch das unzuständige Gericht ist unwirksam.

 

Rn 2

Für die Bewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Gerichtsvollzieher zuständig sein, nämlich zur Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (BGH NJW-RR 18, 503 [BGH 30.11.2017 - I ZB 5/17] Rz 12–14).

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