Rn 8

Mängel der Zustellung können die Wirksamkeit der Zustellung in Frage stellen (vgl etwa § 15 I HZÜ), sie können insb auch der Anerkennung der Entscheidung zum Zwecke der Vollstreckung im Ausland entgegenstehen (s § 328 Rn 20). Eine Heilung ist nach § 189 möglich, im Anwendungsbereich des HZÜ allerdings nicht, soweit bei der Zustellung Bestimmungen des HZÜ verletzt worden (Formmängel nach den Vorschriften des Zustellungsstaates sind hingegen heilbar; s BGHZ 191, 59 Rz 24 ff = NJW 11, 3581; BAG NZA-RR 14, 32 Rz 34).

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