Rn 20

Der EuGH hat für die Anerkennungsregel des Art 27 Nr 2 EuGVÜ entschieden, dass ein Verstoß gegen die Zustellungsregeln des Art IV I des Protokolls zum EuGVÜ auch die Anerkennung hindert (EuGHE 90, I-2725, Rz 18 – Lancray/Peters und Sickert; 06, I-1579, Rz 38 – Verdoliva). Im Sinne einer einheitlichen Anerkennungspraxis hat der BGH diese strenge Haltung jedenfalls für einen Verstoß gegen zwischenstaatliches Zustellungsrecht, namentlich für die Übersetzung ins Deutsche nach Art 5 HZÜ iVm § 3 AGHZÜ, auf § 328 übertragen (BGHZ 120, 305, 312 = NJW 93, 398). Entsprechendes muss gelten, wenn das Erstgericht kein zwischenstaatliches, sondern das autonome Zustellungsrecht missachtet hat (Stuttg RIW 79, 130; Karlsr OLGR 07, 529, 530). Die Heilung richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaats einschließlich der anwendbaren Staatsverträge. Sieht ein vorrangig zu beachtender Staatsvertrag keine Heilung vor, ist der Rückgriff auf das autonome Recht versperrt (BGHZ 120, 305, 313 = NJW 93, 398; ähnl BGHZ 141, 286 = NJW 99, 3198; BGH NJW 19, 2940; aA Geimer IZPR Rz 2916 f; Jayme IPrax 97, 195; Linke RIW 86, 412 ff; differenzierend Musielak/Voit/Stadler § 328 Rz 15). Da es im HZÜ als auch in der EuZustVO an Vorschriften über die Heilung fehlt, sind Verstöße gegen diese selbst unheilbar. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Heilung von Mängeln, welche die Ausführung der Zustellung im nationalen Recht betreffen. Aufgrund der Verweisung von Art 5 lit. a HZÜ auf das Recht des Zustellungsstaates und seine Heilungsvorschriften sind Mängel nur heilbar, soweit das nationale Recht dies vorsieht (zutr Rauscher NJW 11, 3581, 3584; Stadler IPrax 02, 282, 283). Der BGH lässt darüber hinaus auch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO zu (BGH NJW 11, 3581 [BGH 14.09.2011 - XII ZR 168/09]). Dies überzeugt systematisch nicht, wenn das Recht des zustellenden Staates eine solche Möglichkeit nicht kennt (MüKoZPO/Gottwald § 328 Rz 106; Magnus LMK 11, 325937).

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