Rn 8

Die Vollmachtsurkunde muss bei der Zustellung nach § 171 vorgelegt werden (s § 171 Rn 4). Dass dies geschehen ist, ist zu beurkunden. Angaben zum Inhalt der Vollmacht sind nicht erforderlich (MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 7; St/J/Roth Rz 7; Zö/Schultzky Rz 7), können aber bei der Beweisführung hilfreich sein.

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