Rn 26

Maßgebend sind Art 47 der Landesverfassung sowie die Verwaltungsvorschrift des MP v 17.12.12, ABl 13, 3, für die einzelnen Geschäftsbereiche darüber hinaus die jeweiligen AnO, zB für die Justiz der Erlass v 9.8.16, ABl 890.

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