Rn 8

Der Zustellungsadressat muss einen Geschäftsraum unterhalten, also in den Räumen regelmäßig geschäftlich (gleich welcher Art) mit Publikumsverkehr tätig werden (Büro, Laden, Warte- oder Sprechzimmer, bei Publikumsverkehr auch Lager oder Werkstatt, Behörde, auch Messestand, BGH NJW-RR 08, 1082 [BGH 05.05.2008 - X ZB 36/07] Rz 4; vgl auch KG NJOZ 14, 1687, 1688; Frankf Urt v 30.12.13 – 21 U 23/11 Rz 27 mwN). Der Geschäftsraum kann Bestandteil einer Wohnung sein (zB Arbeitszimmer eines RA; vgl auch Dresd NJW-RR 16, 482 Rz 3). Der Rechtsschein eines Geschäftsraums genügt grds nicht (BGHZ 190, 99 Rz 13 ff; Frankf aaO Rz 33 mN; s.a. Rn 3). Dass der Geschäftsführer einer GmbH zwischenzeitig inhaftiert ist, lässt die Geschäftsraumeigenschaft nicht entfallen (BGH NJW-RR 08, 1565 [BGH 02.07.2008 - IV ZB 5/08] Rz 7 ff). Im Übrigen gelten hinsichtlich der Aufgabe des Geschäftsraums dieselben Grundsätze wie für die Aufgabe der Wohnung (BGH NJW-RR 10, 489 [BGH 22.10.2009 - IX ZB 248/08] Rz 21; BGHZ 190, 99 Rz 17; s dazu auch Rn 3). Nach Bestandskraft des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung kann in den bisherigen Kanzleiräumen nicht mehr nach §§ 178, 180 zugestellt werden (BGH NJW-RR 11, 561 [BGH 18.10.2010 - AnwZ (B) 22/10] Rz 3). Bei der Zustellung an eine nicht prozessfähige Person (s § 170 I), zB eine juristische Person, kann in den Geschäftsräumen des gesetzlichen Vertreters zugestellt werden. Nicht erforderlich ist, dass die Zustellung eine geschäftliche Angelegenheit betrifft (Gerecke JurBüro 11, 508 ff). Beschäftigte Personen sind alle für den Geschäftsbetrieb des Zustellungsadressaten tätigen Personen, die erkennbar eine solche Vertrauensstellung innehaben, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie das Dokument an den Adressaten weitergeben, also auch Auszubildende oder der mitarbeitende Ehepartner. Die Person muss erwachsen (s Rn 5) sein.

 

Rn 8a

Die Ersatzzustellung an einen anderen in Bürogemeinschaft verbundenen Berufsträger (zb RA) ist jedenfalls dann wirksam, wenn eine einvernehmliche Praxis der Bürogemeinschaft besteht, dass Post wechselseitig in Empfang genommen wird (BGH NJOZ 21, 252 = BeckRS 20, 11745 Rz 9 f; vgl – für Angestellte –: BGH NJW 04, 2386, 2387 [BGH 06.05.2004 - IX ZB 43/03]; weitergehend – jede Anstellung bei der Bürogemeinschaft genügen lassend –). Die geübte Praxis begründet eine Vertrauensstellung, die eine zuverlässige Weiterleitung des zuzustellenden Schriftstücks verbürgt (BGH BeckRS 20, 11745 Rz 9).

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