Rn 10

Zum Begriff des elektronischen Dokuments s § 130a, der ebenfalls mWz 1.1.22 und wiederum zum 1.8.22 (vgl insb die Änderung von Abs 4) neu gefasst wurde.

 

Rn 11

Bei Übermittlung nach § 130a IV Nr 1 (De-Mail) steht die Abholbestätigung gem § 5 IX De-Mail-G dem elektronischen Empfangsbekenntnis nicht gleich; sie lässt schon nicht erkennen, ob der Zustellungsadressat selbst oder ein berechtigter Bevollmächtigter die De-Mail abgeholt hat (Zö/Schultzky Rz 19). Bei der De-Mail bedarf es daher ebenso wie bei EGVP einer besonderen Software zur Verarbeitung des elektronischen Empfangsbekenntnisses (Müller NZA 19, 11, 14; ausf Mardorf jM 18, 140). Wird vom Gericht kein entsprechender Datensatz iSv Abs 4 S 5 zur Verfügung gestellt, ist das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln (Abs 4 S 6). IÜ bleibt es bei der Übermittelung mittels des zur Verfügung gestellten Datensatzes (vgl auch BTDrs 19/13828, 19). Ein Zwang, eine vom Gericht zB im PDF-Format übermittelte Vorlage zu benutzen, besteht dabei nicht. Zulässig bleibt die Übermittlung des Empfangsbekenntnisses per Post, Telefax usw (Zö/Schultzky Rz 19).

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