Rn 3

Die Vollmacht muss wirksam zu dem Zeitpunkt vorliegen, an dem die Zustellung ausgeführt wird und sich auf die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke erstrecken (BGH BeckRS 20, 27399 Rz 11–17). Anderenfalls ist die Zustellung unwirksam. Heilung ist aber möglich (vgl § 189 Rn 1 ff). Wegen S 2 muss die Vollmacht, damit sie wirksam ist, schriftlich erteilt sein (BTDrs 14/4554, 17; aA MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 4; St/J/Roth Rz 4, s.a. Jordans MDR 08, 1198). Eine bloße Rechtsscheinsvollmacht genügt nicht (Frankf Urt v 30.12.13 – 21 U 23/11 Rz 24).

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