Rn 2

Die Geschäftsstelle hat die Beglaubigungsbefugnis für die bei der Zustellung zu übergebende beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Vom Anwalt eingereichte Schriftstücke kann gem S 2 auch dieser beglaubigen. Darüber hinaus hat der Rechtsanwalt keine Beglaubigungsbefugnis (BGHZ 92, 76, 79 = NJW 84, 2890). Der GV ist bei der Parteizustellung beglaubigungsbefugt (vgl § 192 II 2). In welchen Fällen die Zustellung einer beglaubigten Abschrift ausreicht, regelt § 169 nicht (s hierzu § 166 Rn 8).

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