Rn 8

Es können nicht nur Urkunden, sondern alle schriftlich abgefassten Texte (auch: elektronische Dokumente) zugestellt werden. Ob die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift zuzustellen ist, richtet sich nach der gesetzlichen oder gerichtlichen Anordnung (Rn 6). In der Regel verbleibt die Urschrift des zuzustellenden Dokuments bei den Akten und es wird vAw eine beglaubigte Abschrift (§ 169 II; zur Beglaubigung s § 169 Rn 2 ff) zugestellt (zur wirksamen Zustellung einer Klageschrift in Urschrift s BAG NJW 15, 3533 [BAG 25.02.2015 - 5 AZR 849/13] Rz 34 ff). Die Vorschriften des Verfahrensrechts können allerdings eine besondere Form bestimmen, in der das Schriftstück zuzustellen ist (zB § 750 II). Seit dem 1.7.14 genügt im Hinblick auf die Änderung von § 317 die Zustellung einer beglaubigten Urteilsabschrift (BGH NJW 16, 1180 [BGH 27.01.2016 - XII ZB 684/14] Rz 15 ff; LG Wuppertal NJW 16, 2127, 2128 [LG Wuppertal 04.12.2015 - 8 S 80/15]).

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