Rn 3

Vor einer Berichtigung sind die Parteien, Nebenintervenienten und – soweit Feststellungen nach § 160 III Nr 4 betroffen sind – die anderen Beteiligten (Zeugen, Sachverständige, vernommene Parteien) schriftlich oder mündlich anzuhören. Kann eine Übereinstimmung zwischen Richter und zugezogenem Urkundsbeamten nicht erzielt werden, so scheidet eine Berichtigung aus (Saarbr NJW 72, 61). Bei Verhandlungen eines Kollegialgerichts ist das Einvernehmen innerhalb des gesamten Spruchkörpers nicht erforderlich. Allerdings wird sich der die Protokollverantwortung tragende Richter vor einer Berichtigung jedenfalls dann, wenn Feststellungen nach § 160 III Nr. 4 zu berichtigen sind, im Kollegium rückversichern und vernünftigerweise von einer Berichtigung Abstand nehmen, wenn kein Einvernehmen innerhalb der Richterbank hergestellt werden kann.

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