Rn 4

Wird die dargestellte Reihenfolge im Verhinderungsfall nicht eingehalten oder kann die erforderliche Unterschrift nicht geleistet werden (weil die Unterschriftspersonen aus dem Dienst ausgeschieden sind oder der verhinderte Einzelrichter keinen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Verhandlung hinzugezogen hat), so erfüllt das Protokoll nicht die Voraussetzungen einer öffentlichen Urkunde und kann keine Beweiskraft nach § 165 entfalten. Eine fehlende Unterschrift kann noch in der Rechtsmittelinstanz nachgeholt werden (BGH NJW 58, 1237; Musielak/Voit/Stadler Rz 3). Verkündungsprotokolle müssen spätestens 5 Monate (§§ 517, 548) nach der Verkündung unterschrieben oder mit einer elektronischen Signatur (§ 130b) versehen sein (BGH MDR 11, 681 [BGH 13.04.2011 - XII ZR 131/09]). Wurde die Frist versäumt, ist die Sache im Rechtsmittelverfahren unter deklaratorischer Aufhebung der nichtexistenten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (München AnwBl 19, 111). Die fehlende Angabe des Verhinderungsgrundes (§ 163 II S 3) hindert die Beweiskraft des Protokolls nicht (Musielak/Voit/Stadler Rz 4).

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