Rn 5

Eine Protokollierung gerichtlicher Hinweise ist mit Blick auf § 139 IV geboten, da der Nachweis für die Erteilung von Hinweisen nur durch den Inhalt der Akten geführt werden kann. Setzt sich das Gericht iRd Erörterung des Sach- und Streitstandes (§ 139 I) detailliert mit den streitentscheidenden Aspekten auseinander, ist es sachgerecht, den Inhalt und das Ergebnis dieser Erörterung festzuhalten. Die floskelhafte Formulierung: ›Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein. ‹ ist nicht aussagekräftig und führt nicht aus dem Verfahrensfehler (s dazu: § 139 Rn 7, § 531 Rn 14) hinaus, wenn der Rechtsmittelführer die Notwendigkeit einer Hinweiserteilung darlegen kann (vgl BGH NJW 06, 60, 62; Rensen MDR 06, 1203 [BGH 13.03.2006 - II ZR 295/04]). Auch die Reaktion der Parteien auf die Hinweise ist zu protokollieren: Für die Prüfung eines Verfahrensfehlers ist es von Relevanz, ob und auf welche Weise die Parteien von einer ihnen eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht oder ob sie sich eine Frist zur Stellungnahme erbeten haben. Unterbleibt die Dokumentation der Hinweiserteilung im Protokoll, so kann sie entweder nach § 139 IV durch einen nachträglich gefertigten Aktenvermerk oder durch Erwähnung im Tatbestand des Urteils nachgeholt werden (BGH NJW 06, 62 [BGH 22.09.2005 - VII ZR 34/04]).

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